LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.05.2004
16 Ta 274/04
Normen:
ZPO §§ 103 ff. ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1147
NZA-RR 2004, 550
Rpfleger 2004, 736
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4634/03

Keine Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO bei vertraglich vereinbarten Erstattungsansprüchen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 16 Ta 274/04

DRsp Nr. 2004/10936

Keine Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO bei vertraglich vereinbarten Erstattungsansprüchen

»1. Den Parteien eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht bleibt es unbenommen, entgegen der Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Kostenerstattungsanspruch zugunsten einer Partei zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. 2. Die materiell-rechtlich wirksame Vereinbarung über die Erstattung der nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gesetzlich nicht erstattungsfähigen Kosten kann jedoch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO durchgesetzt werden. Sind diese Ansprüche in einem etwaigen Vergleich nicht bereits auch der Höhe nach tituliert, muss sich der Anspruchsteller bei einem Streit hierüber auf den Prozessweg verweisen lassen.«

Normenkette:

ZPO §§ 103 ff. ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.