LAG Hamm - Beschluss vom 12.01.2007
10 TaBV 63/06
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 17/06

Keine Kostenerstattungspflicht bei aussichtsloser Rechtsverfolgung durch Betriebsrat - sachwidrige Anträge bei geplanter Umgruppierung

LAG Hamm, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 63/06

DRsp Nr. 2007/9694

Keine Kostenerstattungspflicht bei aussichtsloser Rechtsverfolgung durch Betriebsrat - sachwidrige Anträge bei geplanter Umgruppierung

1. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, Kosten einer aussichtslosen Rechtsverfolgung des Betriebsrates zu erstatten.2. Hat die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen, kann im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG nur die nachträgliche Einholung der Zustimmung des Betriebsrats und bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Ersetzungsverfahrens verlangt werden; in derartigen Fällen kann der Betriebsrat nicht die "Aufhebung" der seines Erachtens falschen Eingruppierung oder der "Nichteingruppierung" verlangen, da ein aufzuhebender Gestaltungsakt der Arbeitgeberin gar nicht vorliegt und entsprechende Anträge des Betriebsrats offensichtlich aussichtslos sind.3. Eine "Aufhebung" der Umgruppierungsmaßnahmen kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Umgruppierungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Arbeitgeberin noch gar nicht durchgeführt sind.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 Satz 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um Ansprüche des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren.