BAG - Urteil vom 23.06.2004
7 AZR 440/03
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; ZPO § 256 ; TzBfG § 21 § 15 Abs. 2 ; KSchG § 7 ; BAT § 59 Abs. 1 ; Protokollnotiz S. 2 zu SR 2y BAT Nr. 1;
Fundstellen:
AuA 2004, 56
AuR 2004, 474
AuR 2004, 476
BAGE 111, 148
BAGReport 2004, 398
BB 2005, 500
DB 2004, 2586
MDR 2005, 99
NJ 2005, 188
NZA 2005, 520
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 546/03
ArbG Berlin, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 23083/02

Keine Klagefrist bei Streit über tatsächlichen Eintritt auflösender Bedingung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Abänderung des Rentenbescheids wegen Erwerbsminderung

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 440/03

DRsp Nr. 2004/16789

Keine Klagefrist bei Streit über tatsächlichen Eintritt auflösender Bedingung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Abänderung des Rentenbescheids wegen Erwerbsminderung

»1. Streiten die Parteien darüber, ob eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist, findet § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Der Arbeitnehmer macht in diesem Fall nicht die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung iSd. § 21, § 17 Satz 1 TzBfG geltend.2. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT auch dann, wenn der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG aufgehoben wird und dem Arbeitnehmer stattdessen eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird.«

Orientierungssätze:1. Nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, durch den festgestellt wird, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist.