LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 953/16
ArbG Berlin, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 16522/15
Keine Klagefrist bei Klage des Arbeitnehmers gegen seine EigenkündigungVerwirkung des Klagerechts bei langem Zeitablauf und VertrauenstatbestandAnspruch auf Weiterbeschäftigung bei Streit über die Wirksamkeit einer EigenkündigungEingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
BAG, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 57/17
DRsp Nr. 2017/16324
Keine Klagefrist bei Klage des Arbeitnehmers gegen seine EigenkündigungVerwirkung des Klagerechts bei langem Zeitablauf und VertrauenstatbestandAnspruch auf Weiterbeschäftigung bei Streit über die Wirksamkeit einer EigenkündigungEingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung.Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer von ihm selbst erklärten Kündigung geltend machen will, ist nicht an die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gebunden.2. Das Recht, eine Klage zu erheben, kann verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch erhobene Klage unzulässig ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, dass er gerichtlich nicht mehr belangt werde. Dabei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist.
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