Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger kinderbezogene Entgeltbestandteile im Ortzuschlag als persönliche Zulage gem. § 22 Abs. 3 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe für dessen Sohn nach Beendigung des Zivildienstes und Aufnahme eines Studiums ab April 2005, längstens für die Dauer von drei Jahren zu bezahlen.
Der am 27. Dezember 1953 geborene Kläger war seit dem 1. April 1980 bei der Stadt A., seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt.
Gem. §
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