Die Parteien streiten um Annahmeverzugsansprüche des Klägers nach einer vorausgegangenen erfolglosen fristlosen Kündigung seitens der Beklagten sowie um Urlaubsansprüche des Klägers.
Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeintlicher Verwaltungen und Betriebe (
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