LAG Berlin - Urteil vom 20.01.2005
13 Sa 2210/04
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 32360/03

Keine isolierte Feststellungsklage zum Annahmeverzug

LAG Berlin, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 2210/04

DRsp Nr. 2005/6847

Keine isolierte Feststellungsklage zum Annahmeverzug

»Der Annahmeverzug kann auch im Arbeitsrecht nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein (im Anschluss an BGH 31.05.2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663 f.)«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsansprüche des Klägers nach einer vorausgegangenen erfolglosen fristlosen Kündigung seitens der Beklagten sowie um Urlaubsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeintlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie der Zusatztarifvertrag BVG Nr. 1 Anwendung.

§ 46 Abs. 1 BMT-G II lautet auszugsweise: