ArbG Düsseldorf, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6859/17
Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnterrichtung der Personalvertretung über die beabsichtigte betriebsbedingte KündigungInhalt und Grenzen des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vor Ausspruch von MassenentlassungenPrüfung des billigenswerten Interesses des Klägers bei einer Auskunftsklage
LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 363/18
DRsp Nr. 2019/8688
Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnterrichtung der Personalvertretung über die beabsichtigte betriebsbedingte KündigungInhalt und Grenzen des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vor Ausspruch von MassenentlassungenPrüfung des billigenswerten Interesses des Klägers bei einer Auskunftsklage
1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, sind weder die einzelnen Flugzeuge noch die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecken übergangsfähige wirtschaftliche Teileinheiten im Sinne des § 613aBGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001.2. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an. Ist der gesamte Flugbetrieb im Wesentlichen zentral organisiert, ohne dass vor Ort eine Leitung existiert, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, so handelt es sich bei den Abflugstationen nicht um Betriebsteile.
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