LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2021
7 Sa 153/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2932/19

Keine Höhergruppierung für Stationsleiter PflegeUnterschiedliche Verantwortlichkeit bei Leitung einer Abteilung oder einer StationBegriff der Verantwortlichkeit nach Tarifvertrag des DRK

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 153/20

DRsp Nr. 2021/9796

Keine Höhergruppierung für Stationsleiter Pflege Unterschiedliche Verantwortlichkeit bei Leitung einer Abteilung oder einer Station Begriff der Verantwortlichkeit nach Tarifvertrag des DRK

1. Mit dem Begriff "Verantwortlichkeit" umschreiben die Tarifvertragsparteien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die sachgerechte, pünktliche und ordnungsgemäße Erfüllung der obliegenden Verpflichtungen. 2. Die Klage des Abteilungsleiters Pflege auf Höhergruppierung ist unbegründet. 3. Im Eingruppierungsrechtsstreit liegt die Darlegungslast beim Kläger.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. März 2020, Az. 9 Ca 2932/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Stufenzuordnung des Klägers sowie hieraus resultierende Differenzvergütungsansprüche.

1. 2. 3. 4. 1. 2.