Der Kläger, welcher seit 01.02.1991 bei der Beklagten, die die Spielbank in Mainz betreibt, zuletzt als Kassierer ab dem 2. Tätigkeitsjahr beschäftigt ist, hat mit der Klage vom 24.10.2005 Restvergütung gefordert, die er daraus ableitet, dass er in den Monaten März bis Mai 2005 an einzelnen Tagen abweichend von seiner dienstplanmäßigen Einteilung als Kassierer stundenweise im Automatenspiel im Zusammenhang mit der Abrechnung tätig gewesen ist.
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