LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2007
6 Sa 404/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV-Spielbank § 6 Ziff. 4, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2621/05

Keine höhere Vergütung bei stundenweiser Beschäftigung eines Kassierers an Spielkassen mit Abrechnungsaufgaben im Automatenbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 404/06

DRsp Nr. 2007/18046

Keine höhere Vergütung bei stundenweiser Beschäftigung eines Kassierers an Spielkassen mit Abrechnungsaufgaben im Automatenbereich

Ist der Arbeitnehmer als Kassierer an Spielkassen im klassischen Spiel beschäftigt und wird er abweichend von seinem eigentlichen Arbeitsbereich stundenweise im Automatenspiel im Zusammenhang mit der Abrechnung beschäftigt, ist diese Tätigkeit nach dem zugrundeliegenden Tarifvertrag nicht als eine in einer anderen Tätigkeitshauptgruppe zu betrachten.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV-Spielbank § 6 Ziff. 4, 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit 01.02.1991 bei der Beklagten, die die Spielbank in Mainz betreibt, zuletzt als Kassierer ab dem 2. Tätigkeitsjahr beschäftigt ist, hat mit der Klage vom 24.10.2005 Restvergütung gefordert, die er daraus ableitet, dass er in den Monaten März bis Mai 2005 an einzelnen Tagen abweichend von seiner dienstplanmäßigen Einteilung als Kassierer stundenweise im Automatenspiel im Zusammenhang mit der Abrechnung tätig gewesen ist.