Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises seitens der Arbeitgeberin anlässlich eines Aufhebungsvertrages.
Die Klägerin war vom 13. März 1987 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit der Beklagten existiert eine Rahmenbetriebsvereinbarung über den Umgang mit der Personalübergangssituation und zur Beschäftigungssicherung.
In der Zeit vom 9. Dezember 2000 bis zum 31. März 2003 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2001 (vgl. das Schreiben Bl.53 d.A.) beantragte sie auf einem vom damaligen Personalrat erstellten Formular die Auflösung ihres Arbeitsvertrages gemäß der Rahmenvereinbarung. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen.
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