LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.08.2007
9 Ta 178/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; MTV (Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz) § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 613/07

Keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage auf Überstundenvergütung bei fehlendem Vortrag zur Anordnung durch die Arbeitgeberin - Beachtung tariflicher Ausschlussfrist bei Geltendmachung der Grundvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 178/07

DRsp Nr. 2007/17865

Keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage auf Überstundenvergütung bei fehlendem Vortrag zur Anordnung durch die Arbeitgeberin - Beachtung tariflicher Ausschlussfrist bei Geltendmachung der Grundvergütung

1. Macht die Arbeitnehmerin im Prozess die Zahlung von Überstunden geltend, hat sie eindeutig vorzutragen, ob die Überstunden von der Arbeitgeberin angeordnet oder zur Erledigung der ihr obliegenden Arbeit notwendig oder von der Arbeitgeberin gebilligt oder geduldet worden sind.2. Verlangt die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage (nur) die sich aus den arbeitsvertraglichen Bestimmungen ergebende Grundvergütung, handelt es sich nicht um eine Forderung aus falscher Tarifeinstufung sondern um einen sonstigen Anspruch, so dass nach § 15 MTV ein Verfall allenfalls 3 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb in Betracht kommt.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; MTV (Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz) § 15 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer am 28.3.2007 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage machte die Klägerin Vergütungs- und Mehrarbeitsvergütungsansprüche für den Zeitraum Oktober 2006 bis Februar 2007 in Gesamthöhe von 10.209,08 EUR brutto abzüglich erhaltener 3.000 EUR netto geltend, wobei sie nach der von ihr als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Stundenaufstellung zwischen 247 und 304,5 Arbeitsstunden erbracht haben will.