LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.05.2007
6 Ta 133/07
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 6/07

Keine hinreichende Erfolgaussicht für Eilantrag auf Weiterbeschäftigung bei Verwirkung des Klagerechts nach Kündigung einer Auszubildenden - verspätete Anrufung des Schlichtungsausschusses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 133/07

DRsp Nr. 2007/17935

Keine hinreichende Erfolgaussicht für Eilantrag auf Weiterbeschäftigung bei Verwirkung des Klagerechts nach Kündigung einer Auszubildenden - verspätete Anrufung des Schlichtungsausschusses

1. Auch wenn die Drei-Wochen-Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 und des § 4 Satz 1 KSchG nicht für die Anrufung des Schlichtungsausschusses gilt, kann dieser Zeitraum doch für die Konkretisierung des Verwirkungstatbestandes herangezogen werden; eine schnelle Klärung der Wirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung steht im Interesse beider Vertragsparteien.2. Auszubildende haben daher zur Vermeidung einer Verwirkung den Schlichtungsausschuss in der Regel binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung anzurufen, es sei denn, sie machen besondere Gründe geltend, die eine spätere Anrufung rechtfertigen.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2007 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ihre am 27. März 2007 eingeleitete einstweilige Verfügung auf weitere Ausbildung und Tätigwerden ihres bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisses zurückgewiesen.