OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2010
1 B 46/10
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Keine hinreichende Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs i.R.d. Vergabe von Beförderungsstellen (Justizvollzugsamtsinspektoren) an ausgewählte Mitbewerber; Anspruch auf beurteilungsfreie und ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung durch den Dienstherrn; Berücksichtigung des entscheidenden Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen vor dem Antragsteller allein auf der Grundlage der vorletzten Beurteilungen; Ergehen einer einstweiligen Anordnung bei Fällen von Konkurrentenstreitverfahren nur bei offenen Aussichten des Rechtsschutzsuchenden i.R.d. Auswahlverfahrens für die Dienstposten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 1 B 46/10

DRsp Nr. 2010/14718

Keine hinreichende Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs i.R.d. Vergabe von Beförderungsstellen (Justizvollzugsamtsinspektoren) an ausgewählte Mitbewerber; Anspruch auf beurteilungsfreie und ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung durch den Dienstherrn; Berücksichtigung des entscheidenden Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen vor dem Antragsteller allein auf der Grundlage der vorletzten Beurteilungen; Ergehen einer einstweiligen Anordnung bei Fällen von Konkurrentenstreitverfahren nur bei offenen Aussichten des Rechtsschutzsuchenden i.R.d. Auswahlverfahrens für die Dienstposten

Im Konkurrentenstreitverfahren kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn die Aussichten des Rechtsschutzsuchenden, bei einer Vermeidung des Fehlers ausgewählt zu werden, zumindest offen sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.