LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.08.2007
4 Ta 172/07
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 217/07

Keine Herstellung der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrag nach Urteilsverkündung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 172/07

DRsp Nr. 2007/17863

Keine Herstellung der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrag nach Urteilsverkündung

1. Eine Frist für die Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Erklärungen kennt das Gesetz zwar nicht, jedoch soll die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglichen, einen Prozess zu führen und nicht nachträglich einer Partei die Kosten für einen bereits geführten und abgeschlossenen Prozess zu beschaffen.2. Ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrages vornehmen kann.3. Ist das erstinstanzliche Verfahren (mit der Urteilsverkündung) bereits abgeschlossen, kann die Bewilligungsreife nicht mehr hergestellt werden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

1.