1. Der Antrag des Klägers vom 27.08.2019, eingegangen am 28.8.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.07.2018 (Az.
3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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