LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2007
18 Sa 45/06
Normen:
AZTV-S § 9 Abs. 5, 8 ; BGB § 242 § 275 Abs. 1 § 326 Abs. 2 Satz 1 § 611 § 615 Satz 3 ; ArbZG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 170/06

Keine Gutschrift für aus Rechtsgründen unmögliche Schichtarbeit nach Einsatz während Rufbereitschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 45/06

DRsp Nr. 2007/14275

Keine Gutschrift für aus Rechtsgründen unmögliche Schichtarbeit nach Einsatz während Rufbereitschaft

1. Der Fall der Nichterbringung von Arbeitsleistungen aufgrund der Anwendung des Arbeitszeitgesetzes fällt nicht unter § 9 Abs. 5 AZTV-S; die Regelung des § 9 Abs. 5 AZTV-S erfasst nicht die Fälle der rechtlichen Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung.2. Unmöglichkeit der Leistung schließt Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs aus.3. § 615 Satz 3 BGB findet im Rahmen des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung; die Fälle des § 615 Satz 3 BGB betreffen die Situationen, in denen ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitgebers kommende Ursachen zur Nichterbringung der Arbeitsleistung führen.4. Auch wenn die Arbeitgeberin aufgrund der zeitlichen Einrichtung der Rufbereitschaft, welche es ermöglicht, dass bei Einsatz während der Rufbereitschaft die reguläre Arbeit aufgrund arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen nicht erbracht und diese Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, die Ursache dafür gesetzt hat, dass bei Eintritt eines Störfalles während der Rufbereitschaft die Erbringung der Arbeitsleistung (teilweise) unmöglich wird, ist aus § 9 Abs. 5 AZTV-S nicht zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin für derartige Fälle die Verantwortung übernehmen wollte.