Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen Arbeitsvertrag anzubieten, der ihr Leistungen entsprechend den für niedersächsische Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
Der Beklagte unterhält die ...Schule, eine Sonderschule in V.. Dort unterrichten insgesamt 6 Lehrkräfte, davon 2 Frauen. Der Lehrer A. ist Beamter der Landes Niedersachsen und an die Schule abgeordnet. Der Schulleiter, Herr V., hat einen sogenannten "beamtenähnlichen" Dienstvertrag. Mit den übrigen Lehrkräften vereinbarte der Beklagte arbeitsvertraglich die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (
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