Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger ein weiterer Abfindungsteil, bemessen nach § 1 a Abs. 2 KSchG, zusteht.
Der Kläger war in der Zeit vom 15.04.1991 bis 31.03.2005 bei der Beklagten als gehobener Baufacharbeiter, einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden und einem Lohn in Höhe von zuletzt EUR 10,47 brutto in der Stunde tätig.
Mit Schreiben vom 28.01.2005 (Bl. 8/9 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 31.03.2005.
In diesem Kündigungsschreiben findet sich folgender Passus:
"Unter der Voraussetzung, dass Sie gegen die voranstehende Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben und keine vorherige (d. h. vor dem 31.03.2005) Wiedereinstellung bzw. Zurücknahme der Kündigung erfolgt, bieten wir Ihnen hiermit eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 EUR, zur Zahlung fällig am 31.03.2005, an."
Nachdem der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhoben hatte, zahlte die Beklagte an den Kläger bei Ausscheiden eine Abfindung in Höhe von EUR 6.000,00.
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