BAG - Urteil vom 16.03.2016
4 AZR 503/14
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 669/13
ArbG Chemnitz, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 206/13

Keine gerichtliche Auslegung von Tarifverträgen wegen nach Tarifvertragsabschluss eingetretener technischer EntwicklungenKeine verbindliche Tarifauslegung durch eine Tarifvertragspartei (Gruppenausschuss der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten)Arbeitsergebnis als maßgebliches Kriterium für den Arbeitsvorgang zur Ermittlung der richtigen EingruppierungParallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 502/14 - v. 16.03.2016

BAG, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 503/14

DRsp Nr. 2016/12116

Keine gerichtliche Auslegung von Tarifverträgen wegen nach Tarifvertragsabschluss eingetretener technischer Entwicklungen Keine verbindliche Tarifauslegung durch eine Tarifvertragspartei (Gruppenausschuss der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten) Arbeitsergebnis als maßgebliches Kriterium für den Arbeitsvorgang zur Ermittlung der richtigen Eingruppierung Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 502/14 - v. 16.03.2016

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 669/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit Januar 2011.