BAG - Urteil vom 16.03.2016
4 AZR 502/14
Normen:
GG Art.9 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Krankenanstalten Nr. 14
BB 2016, 1844
NJW 2016, 10
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 668/13
ArbG Chemnitz, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 205/13

Keine gerichtliche Auslegung von Tarifverträgen wegen nach Tarifvertragsabschluss eingetretener technischer EntwicklungenKeine verbindliche Tarifauslegung durch eine Tarifvertragspartei (Gruppenausschuss der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten)Arbeitsergebnis als maßgebliches Kriterium für den Arbeitsvorgang zur Ermittlung der richtigen Eingruppierung

BAG, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 502/14

DRsp Nr. 2016/12115

Keine gerichtliche Auslegung von Tarifverträgen wegen nach Tarifvertragsabschluss eingetretener technischer Entwicklungen Keine verbindliche Tarifauslegung durch eine Tarifvertragspartei (Gruppenausschuss der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten) Arbeitsergebnis als maßgebliches Kriterium für den Arbeitsvorgang zur Ermittlung der richtigen Eingruppierung

Orientierungssatz: Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie eingreifen.

1. Die Gerichte dürfen Tarifverträge nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Anderenfalls würden die Gerichte in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen.