LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2021
5 Sa 267/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 175
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 160/19

Keine generelle Pflicht des Arbeitgebers zu vorsorglichem Hinweisen auf Zusatzurlaub für SchwerbehinderungPflicht zum Hinweis auf Zusatzurlaub bei konkreter Kenntnis von Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 267/19

DRsp Nr. 2021/4046

Keine generelle Pflicht des Arbeitgebers zu vorsorglichem Hinweisen auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderung Pflicht zum Hinweis auf Zusatzurlaub bei konkreter Kenntnis von Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jeden Arbeitnehmer anlasslos und gleichsam prophylaktisch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. Solange er nicht weiß, dass der Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch ist, braucht er einen Zusatzurlaub nicht anzubieten.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Mai 2019, Az. 4 Ca 160/19, teilweise abgeändert und der Klageantrag zu 2) auf Zahlung von € 1.113,65 brutto nebst Zinsen abgewiesen.

2.

Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen.