LAG Chemnitz - Urteil vom 01.12.2015
3 Sa 282/15
Normen:
BRTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34; BRTV § 2; BRTV § 8; TV Mindestlohn für das Baugewerbe § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4160/14

Keine Geltung des BRTV für handwerklich geprägte klassische StuckarbeitenKeine tarifliche Zuordnung von maschinell gefertigten Stuckarbeiten auf Styropor- und Acrylatbasis

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 282/15

DRsp Nr. 2020/11712

Keine Geltung des BRTV für handwerklich geprägte klassische Stuckarbeiten Keine tarifliche Zuordnung von maschinell gefertigten Stuckarbeiten auf Styropor- und Acrylatbasis

1. Die Herstellung von Stuckarbeiten als plastische Ausformung von Mörteln aller Art auf verputzten Wänden, Gewölben und Decken aller Art fällt nicht in den Tarifbereich des Baugewerbes. Stuckarbeiten können sowohl auf der Baustelle als auch in einer Werkstatt ausgeführt und vom Betrieb verarbeitet werden. Es gibt eine spezielle Ausbildung zum Stuckateur, das Stuckateurhandwerk wird in die Handwerkerrolle bei der Handwerkskammer eingetragen. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34 BRTV erfasst dieses Handwerk nicht. 2. Ob die Herstellung von Stuckelementen auf Styroporbasis mit einem Überzug aus Acrylat als baugewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, ist zweifelhaft, da es sich um eine maschinell-industrielle Fertigung ohne typisches handwerkliches Geschick handelt. Zudem umfasst diese Art von "Stuckarbeit" im zu entscheidenden Fall weniger als 50 % der Arbeitszeit des Handwerksbetriebs. Eine tarifliche Zuordnung zum BRTV ist nicht erkennbar.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.04.2015 - 3 Ca 4160/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BRTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34; BRTV § 2; BRTV § 8;