ArbG Rheine, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 132/20
Keine Geltung des § 1 Abs. 2 KSchG für Organmitglieder einer juristischen PersonTrennung zwischen Organstellung und AnstellungsverhältnisKein Schutz des Organmitglieds durch § 613a Abs. 4 BGB
LAG Hamm, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 16 Sa 522/21
DRsp Nr. 2023/13981
Keine Geltung des § 1 Abs. 2KSchG für Organmitglieder einer juristischen PersonTrennung zwischen Organstellung und AnstellungsverhältnisKein Schutz des Organmitglieds durch § 613a Abs. 4BGB
1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1KSchG gelten die Vorschriften über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht. Ein späterer Wegfall der Organstellung ist unerheblich.2. Die bloße Bestellung zum Geschäftsführer begründet kein weiteres schuldrechtliches Vertragsverhältnis. Dies folgt aus der Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis. Beide bestehen rechtlich selbstständig nebeneinander. Durch die Bestellung als solche wird keine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer begründet.
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