LAG Hamm - Urteil vom 02.05.2007
18 Sa 1994/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; AWbG NRW § 1 Abs. 1, 3 § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 10 (2) Ca 2542/06 - 18.08.2006,

Keine Freistellung für nicht erforderlichen Sprachkurs im Rahmen der Arbeitnehmerweiterbildung

LAG Hamm, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1994/06

DRsp Nr. 2007/11679

Keine Freistellung für nicht erforderlichen Sprachkurs im Rahmen der Arbeitnehmerweiterbildung

»1. Bildungsinhalte einer beruflichen Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG NRW müssen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussichtlich verwendbar sein. Die Bildungsmaßnahme kann nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers beurteilt werden. Ein hinreichender Bezug zur beruflichen Tätigkeit erfordert bei dem Besuch eines Sprachkurses eine Kontinuität in der Verwendung der Sprache in der beruflichen Tätigkeit.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine berufliche Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG NRW die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber über die beantragte Freistellung des Arbeitnehmers zu entscheiden hat.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; AWbG NRW § 1 Abs. 1, 3 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit der Freistellung vom 19.09. bis 23.09.2005 und vom 26.09. bis 30.09.2005 zu vergüten.

Der am 12.01.13xx geborene Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän tätig. Seine Monatsvergütung beträgt 7.000,00 EUR. Der Kläger wohnt in W1xxxxxxx. Seine Homebase ist der Flughafen D2xxxxxxxx.