Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit der Freistellung vom 19.09. bis 23.09.2005 und vom 26.09. bis 30.09.2005 zu vergüten.
Der am 12.01.13xx geborene Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän tätig. Seine Monatsvergütung beträgt 7.000,00 EUR. Der Kläger wohnt in W1xxxxxxx. Seine Homebase ist der Flughafen D2xxxxxxxx.
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