I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und der Merkzeichen „B“ und „H“.
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