1.
Der Beschwerdeführer vertritt im Ausgangsverfahren die Beklagte. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 beantragte er Kostenfestsetzung gegen seine Mandantin. Neben der Verfahrens- und Terminsgebühr begehrte er die Festsetzung einer "1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG " in Höhe von 535,60 EUR abzüglich "0,65 Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG " in Höhe von 267,80 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 20,00 EUR.
Mit dem angegriffenen, dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 zugestellten Beschluss setzte das Arbeitsgericht die Kosten antragsgemäß mit Ausnahme der Geschäftsgebühr fest. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 9. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
2.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. Satz 3 i.V.m. § Abs. Satz 1 statthaft, weil der Beschwerdewert von 200,- EUR überschritten ist. Sie ist - da frist- und formgerecht eingelegt - auch zulässig.
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