LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.05.2007
7 Ta 129/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 § 119 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 36/07

Keine Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf Vergleichsmehrwert ohne ausdrücklichen Antrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 129/07

DRsp Nr. 2007/17940

Keine Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf Vergleichsmehrwert ohne ausdrücklichen Antrag

1. Ohne ausdrücklichen Antrag, die Prozesskostenhilfe auch auf einen möglichen Vergleichsmehrwert auszuweiten, kommt eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.2. Fehlt insbesondere die für einen ordnungsgemäßen Antrag unter Beachtung von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einer vom Kläger wenigstens in der Güteverhandlung zu Protokoll des Gerichts gegebenen Schilderung des Sachverhaltes, aus dem sich im Hinblick auf einen Vergleichsmehrwert die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen ergeben (Abgeltung von vier Urlaubstagen, Nichtrückzahlung des Weihnachtsgeldes und Herausgabe einer Kamera), kann auch der ursprünglich nur im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Bewilligungsantrag nicht konkludent als weitergehender Antrag aufgefasst werden.3. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen vor dem Instanzende dem Gericht vorliegen, danach haben sie keinerlei hinreichende Erfolgsaussicht mehr; Erfolgsaussicht kann nur für die Zeit bis zum Ende der Instanz bestehen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 § 119 ;

Gründe:

I.