LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.06.2007
5 TaBV 67/06
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/06

Keine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden bei Nachschieben von Kündigungsgründen ohne erneute Beteiligung des Betriebsrats

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 5 TaBV 67/06

DRsp Nr. 2007/17829

Keine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden bei Nachschieben von Kündigungsgründen ohne erneute Beteiligung des Betriebsrats

»Andere als die dem Betriebsrat im Verfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG genannte Gründe können im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG für die beabsichtigte Kündigung nur berücksichtigt werden, wenn sie nachträglich bekannt geworden oder entstanden sind und zuvor der Betriebsrat vergeblich um Zustimmung ersucht wurde (im Anschluss an BAG vom 27.01.1977, AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und Beteiligten zu 3.