LAG München - Urteil vom 21.07.2005
3 Sa 13/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 253 § 823 Abs. 1 § 826 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim - 1 Ca 8/04 Mü - 21.09.2004,

Keine Ersatzansprüche wegen Arbeitsplatzschikane bei unklarer Täter-Opfer-Zuordnung - Mobbing und Bossing

LAG München, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 13/05

DRsp Nr. 2006/20026

Keine Ersatzansprüche wegen Arbeitsplatzschikane bei unklarer Täter-Opfer-Zuordnung - Mobbing und Bossing

»Schadenersatz-, vor allem Schmerzensgeldansprüche des Arbeitnehmers wegen Mobbings oder Bossings scheiden aus, wenn eine eindeutige Täter-Opfer-Zuordnung nicht möglich ist, vielmehr beide Arbeitsvertragsparteien zugleich Täter und Opfer sind.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 253 § 823 Abs. 1 § 826 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Mobbings.

Der am 09.05.1955 geborene, verheiratete Kläger war in der Zeit vom 07.01.1988 bis 28.02.2002 als Ausbilder bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.438,42 EUR beschäftigt. Die Beklagte, die ein Berufsförderungszentrum für die berufliche Rehabilitation behinderter Erwachsener betreibt, beschäftigt in der Regel weit mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Ein Betriebsrat ist vorhanden.