Die Parteien streiten um vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Mobbings.
Der am 09.05.1955 geborene, verheiratete Kläger war in der Zeit vom 07.01.1988 bis 28.02.2002 als Ausbilder bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.438,42 EUR beschäftigt. Die Beklagte, die ein Berufsförderungszentrum für die berufliche Rehabilitation behinderter Erwachsener betreibt, beschäftigt in der Regel weit mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Ein Betriebsrat ist vorhanden.
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