LAG Köln, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 217/18
ArbG Bonn, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2184/16
Keine Erfüllung der Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7 TzBfG durch eine NegativauskunftSchadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Verletzung der InformationspflichtSchadensersatzpflicht bei schuldhaft vorgenommener, falscher Stellenbesetzung
BAG, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 195/19
DRsp Nr. 2021/9485
Keine Erfüllung der Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7TzBfG durch eine NegativauskunftSchadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Verletzung der InformationspflichtSchadensersatzpflicht bei schuldhaft vorgenommener, falscher Stellenbesetzung
Orientierungssätze:1. Zur Frage der Erfüllung der Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2TzBfG aF bzw. nach § 7 Abs. 3TzBfG nF durch eine Negativauskunft (Rn. 39 ff.).2. Die pflichtwidrige Verletzung der Informationspflicht nach § 7 Abs. 2TzBfG aF bzw. nach § 7 Abs. 3TzBfG nF durch den Arbeitgeber kann einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 252BGB begründen, sofern der Arbeitnehmer sich bei erfolgter Information durch den Arbeitgeber auf die Stelle beworben hätte und er darlegt und ggf. beweist, dass er die Stelle auch tatsächlich hätte erhalten müssen (Rn. 34).3. Der Arbeitgeber kann sich nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 251 Abs. 1, § 252BGB iVm. § 9TzBfG aF schadensersatzpflichtig machen, wenn er schuldhaft seine Pflicht nach § 9TzBfG aF zur bevorzugten Berücksichtigung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers verletzt und die Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt (Rn. 58).
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