LAG Hamm, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 143/19
ArbG Dortmund, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 955/18
Keine Erforderlichkeit zur Mitteilung eines tariflichen Sonderkündigungsschutzes an den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVGKeine Erforderlichkeit zur Mitteilung der Wahrung der Kündigungserklärungsfrist an den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVGDifferenzierung zwischen Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG und richterlicher Bewertung der Kündigung im Kündigungsschutzprozess
BAG, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 678/19
DRsp Nr. 2020/11070
Keine Erforderlichkeit zur Mitteilung eines tariflichen Sonderkündigungsschutzes an den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1BetrVGKeine Erforderlichkeit zur Mitteilung der Wahrung der Kündigungserklärungsfrist an den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1BetrVGDifferenzierung zwischen Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1BetrVG und richterlicher Bewertung der Kündigung im Kündigungsschutzprozess
Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2BGB gehört nicht zu den "Gründen für die Kündigung" iSv. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss.Orientierungssätze:1. Ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Betriebsrat nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitteilen, dass dem betreffenden Arbeitnehmer ein tariflicher Sonderkündigungsschutz zukommt, der die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ausdrücklich "unberührt" lässt (Rn. 16).
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