LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2007
7 Ta 185/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 11 a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2498/06

Keine Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei unbestimmtem Zahlungsantrag unter Bezugnahme auf Unterstützungsrichtlinien

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 185/07

DRsp Nr. 2008/9772

Keine Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei unbestimmtem Zahlungsantrag unter Bezugnahme auf Unterstützungsrichtlinien

1. Ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben; die Berechnung darf nur offen bleiben, wenn sie anhand allgemeinkundiger Daten ohne Weiteres möglich ist.2. Richtlinien einer Unterstützungskasse sind keine allgemeinkundigen Daten, die eine Berechnung der geltend gemachten Forderung durch den Gerichtsvollzieher zulassen.3. Die Rechtsverfolgung ist offensichtlich mutwillig (§ 11 a Abs. 2 ArbGG), wenn eine verständige, ausreichend bemittelte Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde; hat das Arbeitsgericht die Partei schriftlich ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der unbestimmten Widerklaganträge hingewiesen, wird eine bemittelte Partei die nachvollziehbare Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes akzeptieren und einen bezifferten Leistungsantrag stellen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 11 a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Unterstützungskasse, hat gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage auf Rückgewähr von überzahlten Unterstützungsleistungen erhoben.

Daraufhin hat die Beklage ihrerseits zuletzt beantragt, diese Klage abzuweisen und widerklagend: