Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 03.04.2009 (6 Ca 725/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Zahlung von Lohnzuschüssen, die die H... Arge SGB II an die beklagte Arbeitgeberin geleistet hat.
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