I.
Der Kläger (geb. am 10.04.1950) war seit dem 23.04.2001 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Seit Mai 2005 war er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Ende März 2007 bot er der Beklagten seine Arbeitskraft an. Die Beklagte bezweifelte die Arbeitsfähigkeit des Klägers und lehnte deshalb seine Beschäftigung als Busfahrer ab. Sie erbrachte gegenüber dem Kläger auch keine Vergütungszahlungen.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2007 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Notbedarfsentgelt für den Monat Mai 2007 in Höhe von EUR 985,00 netto. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|