I.
Der Kläger war bei dem Beklagten, aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.04.2006, seit dem 10.04.2006 als Gipser/Stukkateur, beschäftigt. Der Vertrag sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit bis zum 30.11.2006 vor.
Die Parteien haben das Beschäftigungsverhältnis unstreitig über den 30.11.2006 hinaus fortgesetzt. Am 18.12.2006 überreichte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger den Entwurf eines Arbeitsvertrages, welcher eine Verlängerung der Befristung über den 30.11.2006 bis zum 22.12.2006 hinaus vorsah; der Vertragsentwurf war auf den 30.11.2006 datiert. Der Kläger unterzeichnete diesen Arbeitsvertragsentwurf unstreitig nicht.
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