Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller erhält keine Prozesskostenhilfe.
Die beabsichtigte (weitere) Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Weitere Folge ist, dass dem Antragsteller auch nicht nach § 121 Abs. 1 ZPO die zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwältin seiner Wahl beigeordnet werden kann.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
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