LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.04.2007
2 Ta 84/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 143/07

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Sittenwidrigkeit der krankheitsbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 84/07

DRsp Nr. 2007/11772

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Sittenwidrigkeit der krankheitsbedingten Kündigung

1. Der Arbeitnehmer (Kläger) hat für die Voraussetzungen, die eine Kündigung als sittenwidrig oder treuwidrig erscheinen lassen, die volle Darlegungs- und Beweislast.2. Allein der Wunsch, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der mehrere Wochen arbeitsunfähig krank ist, rechtfertigt nicht die Annahme der Treu- oder Sittenwidrigkeit des Verhaltens; sie kann allenfalls die Rechtsfolge auslösen, dass eine aus diesem Motiv getragene Kündigung nicht zu einer Beendigung der Verpflichtung, Entgeltfortzahlung zu leisten, führt.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren erhob der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 12. Januar 2007 und begehrt Weiterbeschäftigung. Er ist seit 21.09.2006 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Mit der Begründung, die Beklagte habe einen am 12.01.2007 erfolgten Arbeitsunfall zum Anlass für eine Kündigung genommen, diese Kündigung sei treuwidrig bzw. sittenwidrig, macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.