LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.07.2007
1 Ta 112/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 114 Satz 1 ; KSchG § 4 § 5 § 7 § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 72/07

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei Einreichung eines Klageentwurfs nebst Prozesskostenhilfeantrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 112/07

DRsp Nr. 2007/18057

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei Einreichung eines Klageentwurfs nebst Prozesskostenhilfeantrag

1. Hat die Klägerin die Kündigungsschutzklage lediglich für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt, wird damit auch dann, wenn der beigefügte Klageentwurf unterschrieben ist, allenfalls Klage unter einer aufschiebenden Bedingung erhoben; einer solchen Klage kommt keine rückwirkende Kraft zu. 2. Für eine nachträgliche Zulassung der Klage ist kein Raum, denn die Frist ist nicht unverschuldet versäumt worden; das Verschulden liegt darin, dass der Prozessbevollmächtigte es versäumt hat, die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer zunächst persönlichen Klageerhebung bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts hinzuweisen. 3. Die Mittellosigkeit einer Partei stellt keinen Hinderungsgrund für die Klageerhebung dar; die Klägerin in einem Kündigungsschutzverfahren kann die Kündigungsschutzklage völlig kostenfrei mit Hilfe der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts ohne Gebührenvorschuss erheben. 4. Will sich die Klägerin sodann der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen, kann sie nach Klageerhebung den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und die Entscheidung hierüber abwarten; wird der Antrag abgelehnt, entsteht im Falle der Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung keine Gebühr.