I.
Die Klägerin hat am 19.05.2005 Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung vom 08.12.2004 und Zahlungsklage für die Zeit Dezember 2004 bis April 2005 beim Arbeitsgericht Elmshorn erhoben und zugleich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M... als Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Am 19.07.2005 hat die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 10.10.2005 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
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