LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.08.2007
2 Ta 200/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 614 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1481/06

Keine Erfolgsaussicht bei klageweiser Geltendmachung verfallenen Lohnansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 200/07

DRsp Nr. 2008/1814

Keine Erfolgsaussicht bei klageweiser Geltendmachung verfallenen Lohnansprüchen

1. Haben die Parteien im Anstellungsvertrag rechtswirksam eine Ausschlussfrist von 6 Monaten vereinbart, die durch schriftliche Geltendmachung unterbrochen werden kann, genügt ein Schreiben des Arbeitnehmers nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist, wenn nicht erkennbar wird, inwieweit sich der Arbeitnehmer gegen die Richtigkeit der Lohnabrechnungen wendet, insbesondere ob Stunden nicht aufgeführt wurden oder ob Überstundenzuschläge nicht bezahlt wurden.2. Die Ausschlussfristen beginnen mit der Fälligkeit der Ansprüche, also grundsätzlich mit Ablauf der Monate, in denen die Arbeitsleistung erbracht wird.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 614 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 19.09.2005 bis 18.03.2006 als Lkw-Fahrer beschäftigt. In § 8 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten sind sie verfallen.