Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 09 vom 25.02.2020
ZIP 2020, 1530
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 5/18
ArbG Hamburg, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 6/17
Keine Entscheidung über Mitbestimmung des Betriebsrats bei Nutzung von Twitter durch den ArbeitgeberFehlende Antragsbefugnis eines rechtlich nicht existenten Gesamtbetriebsrats im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenAnforderungen an einen Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur i.S.v. § 3 Abs. 1 BetrVG
BAG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 40/18
DRsp Nr. 2020/3511
Keine Entscheidung über Mitbestimmung des Betriebsrats bei Nutzung von Twitter durch den ArbeitgeberFehlende Antragsbefugnis eines rechtlich nicht existenten Gesamtbetriebsrats im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenAnforderungen an einen Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur i.S.v. § 3 Abs. 1BetrVG
Orientierungssätze:1. Ein rechtlich nicht existenter Gesamtbetriebsrat kann im Beschlussverfahren keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen; es fehlt ihm an der Antragsbefugnis (Rn. 11).2. Ein Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur iSv. § 3 Abs. 1BetrVG, nach dem ein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat errichtet ist, muss von allen betroffenen Unternehmen geschlossen sein (Rn. 16).
Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat gebildet werden. Dies würde den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1 und 47BetrVG widersprechen. Auch aus § 3 Abs. 1BetrVG kann keine Rechtsgrundlage hergeleitet werden, wenn der Zuordnungstarifvertrag mangels Gebundenheit eines von seinem Geltungsbereich erfassten Unternehmens keine Rechtsbindung erzeugt.
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