LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.08.2007
8 Ta 122/07
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 5 § 13 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 236/07

Keine Entscheidung über Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlender Fristversäumung - allgemeiner Feststellungsantrag zu Tat- und Verdachtskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 122/07

DRsp Nr. 2007/17862

Keine Entscheidung über Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlender Fristversäumung - allgemeiner Feststellungsantrag zu Tat- und Verdachtskündigung

1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist stets ein Hilfsantrag für den Fall, dass die Klage verspätet ist; nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist über den Antrag zu befinden.2. Die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erfasst auch eine (neben der mit der Kündigungsschutzklage angefochtenen Tatkündigung) ausgesprochene Verdachtskündigung.3. Die neben einer Kündigungsschutzklage erhobene allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO, wonach das Arbeitsverhältnis auch nicht auf Grund anderer Beendigungstatbestände endet sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, ist ohne Weiteres dahin auszulegen, dass sie sich nicht nur auf solche Beendigungstatbestände bezieht, die nach Klageerhebung eintreten sondern auch auf solche, die vor diesem Zeitpunkt liegen; bei der Auslegung ist der wirkliche Wille der klagenden Partei zu erforschen.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 5 § 13 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.