LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2007
15 Sa 1630/07
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 ; ZPO § 707 Abs. 1 § 712 § 719 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 903
NZA-RR 2008, 42
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 84 Ca 4846/07

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil des Arbeitsgerichts bei fehlendem Schutzantrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1630/07

DRsp Nr. 2007/17596

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil des Arbeitsgerichts bei fehlendem Schutzantrag

»1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.2. Insofern folgt die Kammer hier den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren aufgestellt hat (Bundesgerichtshof vom 31.10.2000 - XII ZR 3/00 - NJW 2001, 375; vom 3.7.1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216).«

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 ; ZPO § 707 Abs. 1 § 712 § 719 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht verurteilte im Rahmen einer Widerklage den Kläger zur Herausgabe von sieben Gegenständen und zur Erteilung von Auskünften über geschäftliche Handelsbeziehungen.