BAG - Urteil vom 29.04.2021
8 AZR 279/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; BGB § 242; SGB IX § 164 Abs. 2; SGB IX § 165; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5; UN-BRK Art. 2 Unterabs. 3; UN-BRK Art. 5 Abs. 3; UN-BRK Art. 27 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 26;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 _ 164 Nr. 3
ArbRB 2021, 161
ArbRB 2022, 4
AuR 2021, 278
AuR 2021, 524
BB 2021, 2616
DB 2021, 2566
EzA SGB IX 2018 _ 165 Nr. 3
EzA-SD 2021, 14
NZA 2021, 1553
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 10 vom 29.04.2021
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1671/19
ArbG Berlin, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 16060/18

Keine Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch beim öffentlichen Arbeitgeber bei offensichtlichem Fehlen der fachlichen EignungGrundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG im öffentlichen DienstInhaltliche Anforderungen an die Erstellung eines Anforderungsprofils für eine Stelle im öffentlichen DienstZulässigkeit der Bestimmung einer Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses in der StellenausschreibungDarlegungs- und Beweislast des öffentlichen Arbeitgebers für die Entbehrlichkeit der Einladung zum Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers

BAG, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 279/20

DRsp Nr. 2021/6839

Keine Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch beim öffentlichen Arbeitgeber bei offensichtlichem Fehlen der fachlichen Eignung Grundsatz der "Bestenauslese" des Art. 33 Abs. 2 GG im öffentlichen Dienst Inhaltliche Anforderungen an die Erstellung eines Anforderungsprofils für eine Stelle im öffentlichen Dienst Zulässigkeit der Bestimmung einer Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses in der Stellenausschreibung Darlegungs- und Beweislast des öffentlichen Arbeitgebers für die Entbehrlichkeit der Einladung zum Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers

1. Soweit sich im öffentlichen Dienst eine Stellenausschreibung insbesondere (auch) an Bewerber/innen außerhalb des öffentlichen Dienstes richtet, es also in erster Linie um eine Ersteinstellung geht, kann der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich bestimmen, dass die für die ausgeschriebene Stelle erforderliche fachliche Eignung durch eine bestimmte Mindestnote eines zulässig geforderten Ausbildungsabschlusses nachzuweisen ist.