ArbG Köln, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 115/07
Keine Einigungsstelle zu Arbeitnehmerbeschwerde über fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung - Rechte des Betriebsrats zur Einhaltung von Dienstplänen
LAG Köln, Beschluss vom 17.09.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 42/07
DRsp Nr. 2008/5299
Keine Einigungsstelle zu Arbeitnehmerbeschwerde über fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung - Rechte des Betriebsrats zur Einhaltung von Dienstplänen
»Bei einer Arbeitnehmerbeschwerde über eine fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung, kann die Einigungsstelle nicht nach § 85BetrVG angerufen werden, denn der Arbeitgeber kann der Beschwerde nicht einseitig abhelfen. Ob ein Dienstplan die Mitbestimmungsrechte nach § 87BetrVG richtig beachtet und entsprechend den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen umsetzt, kann der Betriebsrat aus eigenem Recht überprüfen. Er kann insoweit entweder einen Unterlassungsanspruch geltend machen, die Einigungsstelle nach § 87BetrVG anrufen oder die Betriebsvereinbarung kündigen, wenn sie zu einer strukturellen Benachteiligung führt, die der Betriebsrat nicht mehr mittragen will.«