LAG Köln - Beschluss vom 17.09.2007
2 TaBV 42/07
Normen:
BetrVG § 84 § 85 Abs. 2 § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 115/07

Keine Einigungsstelle zu Arbeitnehmerbeschwerde über fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung - Rechte des Betriebsrats zur Einhaltung von Dienstplänen

LAG Köln, Beschluss vom 17.09.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 42/07

DRsp Nr. 2008/5299

Keine Einigungsstelle zu Arbeitnehmerbeschwerde über fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung - Rechte des Betriebsrats zur Einhaltung von Dienstplänen

»Bei einer Arbeitnehmerbeschwerde über eine fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung, kann die Einigungsstelle nicht nach § 85 BetrVG angerufen werden, denn der Arbeitgeber kann der Beschwerde nicht einseitig abhelfen. Ob ein Dienstplan die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG richtig beachtet und entsprechend den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen umsetzt, kann der Betriebsrat aus eigenem Recht überprüfen. Er kann insoweit entweder einen Unterlassungsanspruch geltend machen, die Einigungsstelle nach § 87 BetrVG anrufen oder die Betriebsvereinbarung kündigen, wenn sie zu einer strukturellen Benachteiligung führt, die der Betriebsrat nicht mehr mittragen will.«

Normenkette:

BetrVG § 84 § 85 Abs. 2 § 87 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde.