LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.04.2007
4 TaBV 39/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 2, 3, 4 § 76 § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10/6 BV 18/06

Keine Einigungsstelle über Beschwerde des Arbeitnehmers zu Rechtsansprüchen - Rechtsanspruch des Betriebsratsmitgliedes auf Arbeitsbefreiung und betriebsübliche Vergütung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 39/07

DRsp Nr. 2007/17660

Keine Einigungsstelle über Beschwerde des Arbeitnehmers zu Rechtsansprüchen - Rechtsanspruch des Betriebsratsmitgliedes auf Arbeitsbefreiung und betriebsübliche Vergütung

»1. Eine Einigungsstelle über die Beschwerde eines Arbeitnehmers gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht zu bestellen, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer in einem Prozess zur Durchsetzung des Anspruchs Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten haben wird.2. Ansprüche von Betriebsratsmitgliedern auf Arbeitsbefreiung zur Durchführung ihrer Aufgaben und auf betriebsübliche Vergütung im Sinne von § 37 Abs. 2 - 4 BetrVG sind echte Rechtsansprüche. Eine derartige Ansprüche betreffende Beschwerde kann deshalb nicht gegen den Willen des Arbeitgebers zum Gegenstand einer erzwungenen Einigungsstelle gemacht werden.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 2, 3, 4 § 76 § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.