LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.07.2007
16 Sa 276/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 ; BetrVG § 111 ; AGG § 1 § 8 § 10 ; EG-Richtlinie 2008/78 Art. 4, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 716/06

Keine Diskriminierung durch Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl in einem Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 276/07

DRsp Nr. 2008/9668

Keine Diskriminierung durch Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl in einem Interessenausgleich mit Namensliste

»Die Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit Namensliste ist grundsätzlich auch unter Geltung des AGG zulässig. Es bedarf auf den Betrieb bezogener Gründe für die Bildung der Altersgruppen. An den Sachvortrag dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 ; BetrVG § 111 ; AGG § 1 § 8 § 10 ; EG-Richtlinie 2008/78 Art. 4, 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 18.09.2006 zum 31.12.2006, begehrt seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtstreits und beantragt hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gegenüber eine Annahmeerklärung, gerichtet auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, abzugeben.