LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2007
16 Sa 283/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 ; BetrVG § 111 ; AGG § 1 § 8 § 10 ; EG-Richtlinie 2008/78 Art. 4, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 758/06

Keine Diskriminierung durch Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl in einem Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 283/07

DRsp Nr. 2008/9661

Keine Diskriminierung durch Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl in einem Interessenausgleich mit Namensliste

»Die Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit Namensliste ist grundsätzlich auch unter Geltung des AGG zulässig. Es bedarf auf den Betrieb bezogener Gründe für die Bildung der Altersgruppen. An den Sachvortrag dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 ; BetrVG § 111 ; AGG § 1 § 8 § 10 ; EG-Richtlinie 2008/78 Art. 4, 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 18.09.2006 zum 30.11.2006 und begehrt seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtstreits

Der am 14.031963 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04.10.2000 entsprechend der internen Tarifgruppe 5,5 A zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.577,92 EUR beschäftigt. Die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ist im Termin vor dem Landesarbeitsgericht streitig geworden.