BAG - Urteil vom 08.02.2022
1 AZR 252/21
Normen:
Sozialplan v. 04.01.2019 § 2 Nr. 1; Sozialplan v. 04.01.2019 § 2 Nr. 5.1 und 5.2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 112 Nr. 246
ArbRB 2022, 233
AuR 2022, 332
BB 2022, 1267
DB 2022, 1462
EzA BetrVG 2001 _ 112 Nr. 62
EzA-SD 2022, 12
NZA 2022, 1212
NZA-RR 2022, 447
ZInsO 2022, 1473
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1041/20
ArbG Darmstadt, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 21/20

Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer durch Höchstbetragsregelungen in SozialplänenBeurteilungsspielraum der Einigungsstelle bei der Bemessung von AbfindungenVerhältnis zwischen den Benachteiligungsverboten aus § 75 Abs. 1 BetrVG und § 1 AGGSinn und Zweck des Sozialplans

BAG, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 1 AZR 252/21

DRsp Nr. 2022/7188

Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer durch Höchstbetragsregelungen in Sozialplänen Beurteilungsspielraum der Einigungsstelle bei der Bemessung von Abfindungen Verhältnis zwischen den Benachteiligungsverboten aus § 75 Abs. 1 BetrVG und § 1 AGG Sinn und Zweck des Sozialplans

Orientierungssätze: 1. Eine Regelung in einem Sozialplan, die für Abfindungen einen Höchstbetrag vorsieht (sog. Höchstbetragsregelung), benachteiligt ältere Arbeitnehmer regelmäßig nicht iSv. § 3 Abs. 2 AGG mittelbar, wenn die Abfindung die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile spürbar abmildert und nur die Begünstigung begrenzt, die diese Arbeitnehmergruppe durch eine besondere Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Abfindungsberechnung erfahren hat (Rn. 14 ff., 25). 2. Eine solche - von einer Einigungsstelle beschlossene - Höchstbetragsregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil sich eine längere Betriebszugehörigkeit bei Arbeitnehmern mit höherem Bruttomonatsentgelt schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr abfindungserhöhend auswirkt. Die Einigungsstelle darf im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums auch berücksichtigen, dass ein höheres Einkommen mehr Möglichkeiten zur Eigenvorsorge für den Fall einer Arbeitslosigkeit bietet (Rn. 26).