LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2020
15 Ta 2185/19
Normen:
WÜD Art. 22;
Fundstellen:
AuR 2020, 142
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 1457/19

Keine direkte Zustellung von Schriftstücken an ausländische Vertretungen in Deutschland

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 15 Ta 2185/19

DRsp Nr. 2020/1120

Keine direkte Zustellung von Schriftstücken an ausländische Vertretungen in Deutschland

Die Zustellung von Schriftstücken an ausländische Diplomaten und fremde Staaten innerhalb von Deutschland ist ausschließlich nach den Regelungen der ZRHO vorzunehmen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2019 - 60 Ca 14574/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WÜD Art. 22;

Gründe:

Der Kläger, der als Konsulatsmitarbeiter der Botschaft des Staates Katar in Berlin tätig war, wendet sich gegen eine Kündigung vom 11.10.2019, die ihm lediglich per E-Mail zugegangen war. Die Klageschrift ging am 22.11.2019 beim Arbeitsgericht Berlin ein.

In dem hier angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Berlin sich geweigert, die Zustellung der Klageschrift bei der Botschaft des Landes Katar vorzunehmen. Gleichzeitig hat es den Kläger aufgefordert, statt der Adresse der Botschaft in Berlin die Adresse des Außenministeriums in Katar mitzuteilen. Der Kläger ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde hingegen der Meinung, dass eine Zustellung bei der Botschaft zulässig sei. Er verweist insofern auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Zustellung bei einer Botschaft nicht möglich ist.